Satzung
Satzung des Schützenverein Osterwald O/E e.V. von 1910 nach der Änderung durch die Jahreshauptversammlung vom 10.01.2004
§ 1
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Osterwald O/E e.V. von 1910". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt a. Rbge. unter der Nr. 350 eingetragen und hat seinen Sitz in 30826 Garbsen - Ortsteil Osterwaid O/E - und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Deutschen Sportbundes deren Satzung er anerkennt.
Der Verein ist Mitglied im LandesSportBund Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den LandesSportBund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Mitgliedschaft
Abs. 1 Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahren
b) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c) Ehrenmitglieder
I alle Gründer
II Mitglieder die vor dem 06.01.2001 über 60 Jahre alt waren und eine Mitgliedschaft im Verein von 25 Jahren bestand.
III Mitglieder die nachdem 06.01.2001 über 65 Jahre alt sind und eine Mitgliedschaft im Verein von 25 Jahren besteht.
IV Mitglieder die sich um den Verein ganz besonders verdient gemacht haben.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt jährlich durch die Hauptversammlung.
Abs. 2 Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die Vereinsaufnahme entscheidet die Versammlung.
Abs. 3 Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Schützenpass, außerdem verpflichtet es sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung anzuerkennen und zu achten.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschlussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahren besitzt Stimm- und Wahlrecht.
Wählbar in den geschäftsführenden Vorstand sind nur Mitglieder die mindestens 21 Jahre alt sind.
Aktive Mitglieder sind verpflichtet, spätestens nach einjähriger Vereinszugehörigkeit die Vereinsuniform zu besitzen und bei offiziellen Anlässen zu tragen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod, Austritt, oder Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Der Jahresbeitrag ist bei Austritt bis zum Schluss des Kalenderjahres zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Versammlungsbeschluss mit einer "Dreiviertelmehrheit" ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben den Schützenpass zurückzugeben.
§10 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge und kann Umlagen erheben. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen ein Eintrittsgeld. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen bzw. geändert werden. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.
§11 Leitung und Verwaltung
Abs. 1 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzender. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende ist jedoch nur dann vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall ist nicht nachzuweisen.
Abs. 2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sportleiter, ferner gehören zum erweiterten Vorstand der Feldwebel, die Spartenleiter und ein Beisitzer (Ehrenmitglied).
Abs. 3 Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.
Abs. 4 Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzung und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Abs. 5 Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt einen Ersatzmann zu wählen, der bis zu nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende weg, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
§12 Wahl der Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§13 Versammlung
Die Hauptversammlung muss jedes Jahr durchgeführt werden (bis Februar j. J.). Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens 48 Stunden vorher schriftlich erfolgen.
1. Die Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung sollen folgendes enthalten
a) Bericht des Vorsitzenden und seinen Mitarbeitern über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorstandes
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der übrigen Funktionen.
d) Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
e) Satzungsänderungen
f) Verschiedenes
2. Anträge zu allen Versammlungen können nur behandelt und zur Beschlussfassung berücksichtigt werden, wenn sie auf der Tagesordnung für den Punkt "Verschiedenes" beantragt werden.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Ob bei einer Abstimmung "geheim" abzustimmen ist, darüber wird auf Antrag vorher öffentlich abgestimmt.
6. Jede Versammlung ist beschlussfähig, sobald 7 Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß geladen wurden.
§ 14 Außerordentliche Hauptversammlung
Abs. 1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen.
Abs. 2 Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Abs. 3 Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§15 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung ist nur in der Hauptversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist die Mehrheit von dreiviertel der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 16 Änderung des Zweckes des Vereins
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
§ 17 Auflösung des Vereins bzw. Verschmelzung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bzw. die Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. Wenn mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden.
§ 18 Arbeitsdienst
Zur Pflege und Erhaltung des Schützenhauses bzw. Festplatzes ist eine aktive Mitarbeit aller volljährigen Vereinsmitglieder erforderlich, d.h. alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zur Pflege und Erhaltung des Schützenhauses bzw. Festplatzes einen Arbeitsdienst von mehreren Stunden im Jahr.
Jedes Mitglied kann anstelle der Arbeitsstunden ersatzweise ein Entgelt entrichten.
Die Verpflichtung zur Ableistung des Arbeitsdienstes erlischt mit der Ehrenmitgliedschaft, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die Anzahl der Arbeitsstunden bzw. die Höhe des Entgeltes sowie die Zahlungsmodalitäten werden in der Beitragsordnung geregelt, die die Hauptversammlung beschließt und ändert. Die Organisation des Arbeitsdienstes obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.
§ 19 Gültigkeit
Vorstehende Satzung tritt ab sofort in Kraft.
30826 Garbsen / Osterwald O/E im Oktober 2004
Diese Satzungsänderung wurde am 17.11.2004 beim Amtsgericht Neustadt in das Vereinsregister eingetragen.
Hier können Sie einen Antrag auf Mitgliedschaft im SV OsterwaldO/E stellen.
Hier geht es zur Beitragsordnung des SV Osterwald O/E